Kinder- und Jugendliche nach §35a SGB VIII

Das Achte Sozialgesetzbuch verpflichtet im § 35a die Jugendhilfe, Hilfe für seelisch Behinderte bzw. von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche zu gewähren, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Die Störung an sich muss noch keine seelische Behinderung darstellen, sie kann jedoch zu einer seelischen Behinderung führen. Die Störung wird zu einer drohenden oder bestehenden seelischen Behinderung in dem Moment, in dem aufgrund dieser Störung die gesellschaftliche Integration gefährdet ist.

Im Rahmen der daraus resultierenden Eingliederungshilfe ist eine Kostenübernahme von Kunsttherapie möglich.

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